Mit Wirkung zum 01.01.2014 sind diverse gesetzliche Änderungen für die Beantragung und Bewilligung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Kraft getreten.
Bevor diese Änderungen näher erläutert werden, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es mir ab sofort aus Gründen der Büroorganisation nicht mehr möglich ist, die nachträgliche Beratungshilfe für meine Mandanten zu beantragen.
Selbstverständlich sind auch weiterhin alle Mandanten herzlich willkommen, deren Mandate auf Basis von Beratungshilfe zu bearbeiten sind. Beratungshilfemandate sind ab sofort allerdings nur noch gegen Vorlage eines Originalberatungshilfescheines möglich, den Sie im Vorfeld des ersten Beratungsgesprächs vom Amtsgericht Ihres Wohnortes ausstellen lassen müssen.
Ohne Vorlage eines Beratungshilfescheines können neue Mandate nur noch gegen Bezahlung eines angemessenen Vorschusses angenommen werden, der zu Beginn des Beratungsgespräches zu leisten ist. Ich bedaure sehr, zu diesen Maßnahmen greifen zu müssen, sehe mich aber aufgrund der genannten gesetzlichen Änderungen und aus büroorganisatorischen Gründen dazu gezwungen.
Was genau hat sich geändert?
Beratungshilfe
In der Vergangenheit ist es so gewesen, dass Beratungshilfe – sofern kein Beratungshilfeschein vorgelegen hat – grundsätzlich erst nach Abschluss des Mandates, also zum Beispiel der Ablehnung eines Widerspruchs, gegen die keine Klage erhoben wurde, beantragt und zugleich abgerechnet wurde.
Mit Wirkung zum 01.01.2014 wurde § 6 Beratungshilfegesetz (BerHG) dahingehend geändert, dass die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Mandats, in der Regel also nach dem ersten Beratungsgespräch, beantragt werden muss. Anderenfalls kann Beratungshilfe nicht mehr bewilligt werden.
Zu diesem Zeitpunkt ist in den allermeisten Fällen allerdings eine Abrechnung des Mandates noch gar nicht möglich, weil zum Beispiel ein Widerspruch oder ein Überprüfungsantrag noch nicht beschieden ist und im Falle einer positiven Widerspruchsentscheidung die Gegenseite für die Anwaltskosten aufzukommen hat.
Im Einzelnen würde das bedeuten, dass
1.
jede Akte allein zum Zwecke der Geltendmachung von nachträglicher Beratungshilfe mindestens zweimal in die Hand genommen und bearbeitet werden muss,
2.
bei jedem neuen Beratungshilfemandat eine zusätzliche Frist zu notieren und zu überwachen ist,
3.
bereits bei Aktenanlage geprüft werden muss, ob sämtliche für die Beratungshilfe relevanten Unterlagen vorliegen sowie
4.
fehlende Unterlagen umgehend angefordert und deren rechtzeitiger Eingang überwacht und gegebenenfalls angemahnt werden muss.
Dieser bürokratische Mehraufwand kann von mir und meinen Mitarbeitern leider nicht mehr geleistet werden, wofür ich um Verständnis bitte.
Prozesskostenhilfe
Bei der Bearbeitungspraxis und der Beantragung von Prozesskostenhilfe wird sich hier zunächst nichts ändern.
Allerdings treffen den jeweiligen PKH-Antragsteller, also den Mandanten, zukünftig deutlich erhöhte Mitteilungspflichten.
Für PKH-Anträge, die nach dem Jahreswechsel 2013/2014 bei Gericht eingegangen sind, normiert § 120a Abs. 2 ZPO-2014 ab dem 01.01.2014 eine eigenständige Mitteilungspflicht des Antragstellers:
Jede Anschriftenänderung sowie jede „wesentliche“ Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers müssen vom Antragsteller unverzüglich und unaufgefordert dem Gericht mitgeteilt werden.
Als „wesentlich“ gilt dabei eine Einkommensverbesserung, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig den Betrag von 100,- € übersteigt, bzw. wenn abzugsfähige Belastungen in dieser Größenordnung entfallen.
Die PKH-Ratenbewilligung kann nach neuer Rechtslage auch dann geändert werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Partei durch den erfolgreich abgeschlossenen Rechtsstreit erheblich verbessert hat.
Nach Ablauf von 4 Jahren seit rechtskräftigem Verfahrensabschluss oder sonstigem Ende des Rechtsstreits ist aus Vertrauensschutzgründen heraus keine nachteilige Änderung mehr möglich.
In Ihrem eigenen Interesse teilen Sie deshalb bitte jede Anschriftenänderung und Änderung der Einkommensverhältnisse, den Wegfall finanzieller Belastungen und den Wegfall von Unterhaltspflichten umgehend dem Sie vertretenden Rechtsanwalt oder dem Gericht, bei welchem Rechtsstreitigkeiten anhängig sind mit.
Wenn Sie Ihren Mitteilungspflichten nicht unaufgefordert nachkommen, kann dieses zum rückwirkenden Wegfall der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe führen und zwar auch dann, wenn nach der Änderung die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterhin vorliegen.