Überprüfungsanträge bzw. Widersprüche sinnvoll und erfolgsversprechend
Am 01.01.2010 sind die neuen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) des Landes Nordrhein- Westfalen in Kraft getreten. Diese stellen die Grundlage für die Festlegung der angemessenen Wohnungsgrößen für Menschen im Leistungsbezug nach dem SGB II und/oder SGB XII dar.
Während nahezu alle Leistungsträger in NRW von einer angemessenen Wohnfläche für eine Einzelperson von 45 qm zzgl. jeweils weiterer 15 qm für jede weitere Person ausgehen, wird in den neuen WNB für eine Einzelperson nun abweichend 50 qm zzgl. Jeweils weiterer 15 qm für jede weitere Person festgeschrieben.
Die von den Leistungsträgern festgelegten Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskostenkosten basieren auf der Multiplikation der angemessenen Wohnfläche mit dem angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter. Da der Vergleichsmaßstab das Gebiet der jeweiligen Stadt bzw. des jeweiligen Kreises ist, ergeben sich regional unterschiedliche Obergrenzen.
Aufgrund der geänderten Rechtslage sind die derzeitigen regionalen Richtlinien zur Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht länger haltbar. Die Angemessenheitsgrenzen sind dahingehend abzuändern, dass aufgrund der neuen Gesetzeslage pro Bedarfsgemeinschaft von einem um 5 qm höheren Wohnraumbedarf auszugehen ist. Angemessen sind für eine Einzelperson beispielsweise nunmehr 50 qm anstelle von zuvor 45 qm.
Auf die Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten hat dies am Beispiel der Stadt Krefeld folgende Auswirkungen:
In Krefeld gilt aktuell eine Kaltmiete in Höhe von 4,86 €/qm als angemessen. Hieraus errechnete sich bisher eine für eine Einzelperson angemessene Kaltmiete von maximal 218,70 €.
Durch die Gesetzesänderung beträgt die für eine Einzelperson noch angemessene maximale Kaltmiete nunmehr 243,00 €. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass das Landessozialministerium die vorstehend wiedergegebene Auffassung bisher nicht teilt und stattdessen die Meinung vertritt, zur Bestimmung der angemessenen Wohnraumfläche sei nicht auf die Wohnraumnutzungsbestimmungen, sondern auf die Wohnraumförderungsbestimmungen abzustellen. Diese sehen für eine Einzelperson 47 qm als angemessen an und damit ebenfalls mehr als derzeit von nahezu allen örtlichen Leistungsträgern vertreten wird.
Mittlerweile liegen zu dem geschilderten Themenkomplex zudem bereits mehrere Entscheidungen von nordrhein-westfälischen Sozialgerichten vor, in denen nach hiesigem Kenntnisstand durchgängig die Auffassung vertreten wird, maßgeblich seien die Wohnraumnutzungsbestimmungen und damit ein Grenzwert von - für eine Einzelperson - 50 qm (vgl. Beschluss des Sozialgericht Aachen vom 25.02.2010 – S 6 AS 205/10 ER).
Vor dem bezeichneten Hintergrund rate ich denjenigen Leistungsempfängern, bei denen die Unterkunftskosten derzeit nicht in tatsächlicher Höhe übernommen werden, dazu, gegen sämtliche Bewilligungsbescheide Widerspruch einzulegen und für den Zeitraum ab dem 01.01.2010 einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X zu stellen.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich. Wenn Sie glauben, von der Neuregelung betroffen zu sein, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit meinem Sekretariat, damit Ihre Ansprüche geprüft und das weitere Vorgehen besprochen werden kann.
Christoph Huylmans
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht