Rechtsanwalt Christoph Huylmans
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Welche weiteren Kosten sind im Rahmen eines Verkehrsunfalls ersatzfähig?
erstellt vo RA Christoph Huylmans
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Neben den eigentlichen Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten sind folgende Schadenspositionen ersatzfähig:

1. Mietwagenkosten:
Ist der Schaden an dem Fahrzeug derart gravierend, dass dieser zunächst einmal repariert werden muss, bevor das Fahrzeug wieder gefahren werden kann, oder ist infolge des Unfalls gar die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs notwendig, so hat der Schädiger die für eine angemessene Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer anfallenden Mietwagenkosten zu ersetzen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Geschädigte durch die Nutzung eines Mietwagens Eigenkosten spart. Der Eigenkostenanteil ist mit ca. 3% zu beziffern. Auch trifft den Unfallgeschädigten eine Schadenminderungspflicht. Von der Annahme deutlich überteuerter Mietwagenangebote muss daher abgeraten werden. Marktforschung braucht er indes nicht zu betreiben. Wie lange man einen Mietwagen in Anspruch nehmen darf, richtet sich nach der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer. Hinzu kommt die sogenannte Schadenermittlungsdauer und im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (die Reparatur wäre teuerer als eine Wiederbeschaffung) ein Überlegungszeitraum von 5 bis 10 Tagen. Wer kein Ersatzfahrzeug benötigt, kann stattdessen einen Nutzungsausfallschaden geltend machen. Die konkrete Höhe des Nutzungsausfallschadens wird in der Praxis anhand der Tabelle von Sanden/Dannen/Küppersbusch ermittelt.

2. Sachverständigenkosten
Sachverständigenkosten, die anfallen, um die Höhe des entstandenen Schadens darzulegen und zu beweisen, sind grundsätzlich in vollem Umfange ersatzfähig. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Bagatellschäden. Die Grenze wird insoweit meist bei 750 € gezogen.

3. Rechtsanwaltsgebühren
Der Unfallverursacher trägt im Rahmen der Haftungsquote auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite.

4. Minderwert
Neben der Reparatur des tatsächlich entstandenen Schadens besteht bei größeren Schäden – die maßgebliche Grenze liegt etwa bei 750,- € – ein Anspruch auf Erstattung des sogenannten merkantilen Minderwerts, denn bekanntlich lassen sich Unfallfahrzeuge regelmäßig schlechter verkaufen als unfallfreie Fahrzeuge. In der Praxis wird zur Ermittlung des Minderwerts überwiegend die Berechnungsmethode von Ruhkopf/Sahm verwendet. Grundsätzlich ist es ratsam, den Sachverständigen, den man mit der Ermittlung der Reparaturkosten beauftragt, gleichzeitig auch um die Berechnung des merkantilen Minderwerts zu bitten.

5. Abschleppkosten
Muss infolge des Unfalls das Fahrzeug des Unfallgeschädigten abgeschleppt werden, so sind die Abschleppkosten zu erstatten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass auch diesbezüglich den Unfallgeschädigten eine Schadenminderungspflicht trifft. Aufgrund dessen ist davon abzuraten, das geschädigte Fahrzeug zu einer mehr als 100 km entfernten Reparaturwerkstatt abschleppen zu lassen. Bereits Entfernungen zur Reparaturwerkstatt von über 50 km können im Einzelfall kritisch sein.

6. Unfallpauschale
Für unfallbedingte Wege, Porto und Telefonkosten kann eine Unkostenpauschale in Höhe von 15,- € bis 30,- € beansprucht werden.

RA Christoph Huylmans