Rechtsanwalt Christoph Huylmans
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In welchem Umfange werden bei einem Unfall Reparaturkosten erstattet?
erstellt vo RA Christoph Huylmans
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Die Frage, in welchem Umfange der Unfallverursacher für die durch die Reparatur des Fahrzeuges des Unfallopfers entstehenden Kosten aufzukommen hat, ist naturgemäß eine der Fragen, mit denen Gerichte, KfZ-Haftpflichtversicherungen und Rechtsanwälte sich bundesweit alltäglich auseinander zu setzen haben. Gerade weil es sich bei der Frage nach dem Wie und der Höhe der Erstattung von Reparaturkosten um eine so alltägliche Frage handelt, die für jeden Autofahrer sozusagen von jetzt auf gleich zu einer ganz relevanten Frage werden kann, sollen im folgenden Beitrag die von der Rechtsprechung zu dieser Fragestellung bislang entwickelten wesentlichen Grundsätze dargelegt werden.

Den äußeren Anlass hierzu bieten zwei im Februar vom Bundesgerichtshof zur Frage der Grenzen der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten erlassene Urteile (AZ: VI ZR 70/04 und 172/04). Hierzu muss man zunächst wissen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof entspricht, dass das Unfallopfer im Grunde genommen wählen kann, ob es das Unfallfahrzeug auf Kosten der gegnerischen KfZ-Haftpflichtversicherung tatsächlich reparieren lässt, oder ob es den Unfallschaden lieber fiktiv abrechnen möchte.

Wie aber funktioniert eine fiktive Abrechnung des Unfallschaden konkret?

Derjenige, der den Unfallschaden fiktiv abrechnen möchte, holt in aller Regel ein Sachverständigengutachten darüber, wie hoch die bei einer Reparatur des Unfallschadens anfallenden Kosten wären, ein und legt dies der gegnerischen KfZ-Haftpflichtversicherung zur Abrechnung vor. Ob und inwieweit er den auf Grundlage des eingereichten Gutachtens an ihn ausgezahlten Betrag auch tatsächlich zur Reparatur des Fahrzeugs verwendet, bleibt ihm überlassen. In den oben genannten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof der fiktiven Abrechnung nun ausdrücklich Grenzen gesetzt: Wird fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet, so ist im Grundsatz der Anspruch des Unfallopfers auf Erstattung der Unfallkosten der Höhe nach auf den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Unter dem Wiederbeschaffungsaufwand versteht das Gericht den Betrag, der für die Wiederbeschaffung eines dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Fahrzeugs ohne Unfallschaden zu zahlen wäre, abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeuges. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz erkennt der Bundesgerichtshof nur dann an, wenn die tatsächlichen aufgewendeten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen. Liegt dieser Ausnahmefall vor, so ist dem Unfallopfer jedoch ohnehin von der fiktiven Abrechnung abzuraten, da bei fachgerechter Reparatur tatsächlich anfallende Reparaturkosten in einer Höhe von bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangt werden können. Hierzu sei noch kurz angemerkt, dass es dem Unfallopfer, das zunächst die fiktive Abrechnung wählt, unbenommen ist, zu einem späteren Zeitpunkt doch dazu überzugehen, die höheren tatsächlichen Reparaturkosten in Rechnung zu stellen. Die Wahl der Reparaturwerkstatt bleibt weitestgehend dem Unfallopfer überlassen. Wählt es die vergleichsweise teurere Vertragswerkstatt, so kann die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht einwenden, bei der Wahl einer anderen Werkstätte wäre die Reparatur billiger gewesen.

Um eine wirkliche einwandfreie Regulierung des Unfallschaden zu gewährleisten, empfiehlt sich regelmäßig die frühzeitige Konsultation eines Rechtsanwalts. Ist der Unfallgegner der alleinige Unfallverursacher so hat er in jedem Falle auch für die dadurch entstehenden Rechtsanwaltkosten aufzukommen.
RA Christoph Huylmans