Nach einem Beschluss des BGH vom 3. November 2004 (Az.: VIII ZR 375/03) haben Verbraucher, die im Rahmen einer Internetauktion Waren von gewerblichen Anbietern kaufen, grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Das Gericht führt weiter aus, dass dies zumindest dann zu gelten habe, wenn der Vertragsschluss nicht durch den Zuschlag des Versteigerers sondern durch ein verbindliches Gebot des Kunden zustande komme. In dem von ebay praktizierten Versteigerungsverfahren wird auf einen Zuschlag aber gänzlich verzichtet.
Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist der folgende:
Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuck handelt, bot bei ebay ein „Diamanten-Armband ab ein Euro“ zur Versteigerung ein. Der Beklagte, der im Rahmen der Auktion das höchste Gebot abgegeben hatte, verweigerte im Anschluss jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Mit seiner Zahlungsklage scheiterte der Kläger in sämtlichen Instanzen.
Zur rechtlichen Begründung führt der BGH aus:
Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten existiere nicht, da der Beklagte den Vertrag nach § 312d Abs. 1 BGB wirksam widerrufen habe. (Anmerkung: Die genannte Vorschrift räumt Verbrauchern, die von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen auf Grundlage eines sogenannten Fernabsatzvertrages beziehen, grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ein).
Nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB sei das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen "in Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)" zwar ausgeschlossen. Im konkreten Falle liege eine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB jedoch nicht vor. Denn nach dem Gesetzeswortlaut liege eine Versteigerung begrifflich nur dann vor, dass der Vertrag gerade durch den Zuschlag des Versteigerers zustande komme. Dies sei bei dem von ebay gewählten Versteigerungsverfahren jedoch gerade nicht der Fall. Vielmehr fehle es gänzlich an einem Zuschlag. Der Vertragsschluss käme statt dessen durch ein verbindliches Angebot des Bieters zustande. Daraus folge, dass Internetauktionen von ebay im Ergebnis nicht Auktionen im Sinne des Gesetzes sein könnten.
Für diese Auslegung spreche zum einen der Ausnahmecharakter von § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Schon deshalb müsse die Regelung grundsätzlich eng ausgelegt werden. Hinzu komme des Weiteren, dass die Fallgestaltung anderen Formen des Fernabsatzes, vor dessen Risiken der Verbraucher durch die Einräumung des Widerrufsrechtes gerade geschützt werden solle, sehr gleiche. Die Effektivität des Verbraucherschutzes sei nur zu gewährleisten, indem § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB eng ausgelegt werde.
Haftungsausschluss:
Bei dem vorliegenden Text handelt es sich um eine von RA Huylmans erstellte Zusammenfassung des Urteilstextes. Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit wird daher ausdrücklich nicht übernommen.
RA Christoph Huylmans