|
Ist die Regelsatzhöhe für Kinder und Jugendliche verfassungswidrig? Wie kann ich meine Rechte wahren und ggf. eine Nachzahlung für die Vergangenheit erwirken?
Unlängst haben sowohl das Bundessozialgericht (Az.: B 14/11b AS 9/07 R) als auch das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 6 AS 336/97) im Rahmen anhängiger Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Frage vorgelegt, ob die derzeit geltenden Regelsätze für Kinder und Jugendliche zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichen. Die Vorlagebeschlüsse werden vom 1. Senat des Bundesverfassungsgericht unter dem Gerichtsaktenzeichen - 1 BvL 1/09 – geführt. Eine Sachentscheidung steht derzeit noch aus. Aus anwaltlicher Sicht spricht einiges dafür, dass das Bundesverfassungsgericht die ihm vorgelegte Frage verneinen wird, was unweigerlich zu einer Anhebung der Regelsätze für die Zukunft führen würde.
Da die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Regelsatzhöhe für Kinder und Jugendliche grundsätzlicher Natur ist, wird die durch das Bundesverfassungsgericht zu treffende Feststellung sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränken lassen. Im Klartext, wenn das Gericht zu der Entscheidung kommt, dass die Regelsätze zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreichen, gilt diese Feststellung in gleicher Weise auch für den vor dem Zeitpunkt der Entscheidung liegenden Zeitraum.
Somit stellt sich die Frage, ob und ggf. in welchem Umfange die Möglichkeit besteht, auch für die Vergangenheit die Auszahlung höherer Regelsätze zu erwirken. Nach meinem Dafürhalten kommt eine rückwirkende Bewilligung höherer Regelsätze für Kinder nur dann in Betracht, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung trifft, bereits ein Überprüfungsverfahren, das den Zeitraum vom 01.01.2005 bis heute zum Inhalt hat, anhängig ist.
Aus dem vorgenannten Grunde ist jedem Hilfebedürftigen mit minderjährigen Kindern der bereits seit längerem Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII, d.h. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, bezieht, anzuraten, kurzfristig einen entsprechenden Überprüfungsantrag bei der für ihn zuständigen ARGE zu stellen.
Zur Wahrung der eigenen Rechte genügt es bereits ein Schreiben folgenden Inhalts an die zuständige ARGE zu richten:
Hiermit beantrage ich im eigenen sowie im Namen der mit mir in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die Bewilligungsbescheide der letzten vier Jahre, d.h. die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis hin zum aktuellen Bewilligungsbescheid, hinsichtlich der Höhe der Regelsätze, insbesondere was die Regelsatzhöhe für Kinder und Jugendliche anbetrifft, gem. § 44 SGB X zu überprüfen.
Zur Begründung meines Antrages nehme ich Bezug auf die Vorlagebeschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts und des Bundessozialgerichts.
Sollte die zuständige ARGE den Antrag ablehnen, ist in jedem Falle binnen eines Monats Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen.
Sollte auch dieser zurückgewiesen werden, sollte in jedem Falle eine Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden RA Christoph Huylmans
|