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„Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ – was ist das?
Zur Bekämpfung der zunehmenden Altersarmut in Deutschland hat der Gesetzgeber zum 01.01.2003 die sogenannte „Grundsicherung im Alter“ geschaffen. Im Prinzip handelt es sich hierbei um eine Sonderform der Sozialhilfe. Im Unterschied zur Sozialhilfe erfolgt jedoch in der Regel kein Rückgriff auf das Vermögen der Kinder.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben Menschen mit keinem oder niedrigem Einkommen und ohne nennenswertes Vermögen (Alleinstehende: maximal 2301 €, Ehepartner: 2915 €). Zudem muss die betreffende Person entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Als Faustregel gilt: Wer zu der genannten Personengruppe gehört und ein geringeres Einkommen als 700 € im Monat aufweist, sollte prüfen lassen, ob ihm nicht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter zusteht. Was wird gezahlt?
Der derzeitige monatliche Regelsatz für Alleinstehende und Haushaltsvorstände beträgt 345 Euro (im Osten 331 Euro). Leben weitere Personen im Haushalt (ab 14 Jahren), so erhalten diese jeweils 80 Prozent des soeben genannten Regelsatzes. Zusätzlich werden die Kosten für Unterkunft (Miete und Nebenkosten) und Heizung übernommen, sofern diese der Höhe nach angemessen sind. Lebt der Anspruchsberechtigte im Altersheim, so wird statt der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten die durchschnittliche angemessene Warmmiete eines Einpersonenhaushalts gezahlt. Bei freiwillig Versicherten und Rentenantragstellern kommt der zuständige Grundsicherungsträger zudem für die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf.
Wer zahlt? Wer informiert?
Einen Antrag auf Grundsicherung im Alter können Sie beim Sozialamt Ihres Wohnortes stellen. Liegen die Antragsvoraussetzungen vor, so bewilligt Ihnen das Sozialamt für zwölf Monate Grundsicherung. Um die Grundsicherung danach weiter zu erhalten, dürfen Sie nicht vergessen, rechtzeitig einen Folgeantrag zu stellen.
RA Christoph Huylmans
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