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Baumängel bei Abnahme – was nun?
Das Problem dürfte allseits bekannt sein: Als Bauherr ist man zunächst einmal froh, wenn nach mehrmonatiger Bauzeit das eigene Haus fertig gestellt worden ist und man endlich einziehen kann. Bei der Begehung des Hauses fallen dem Bauherrn dann aber auf Anhieb Fehler der Bauausführung auf, die den Wohnwert des Hauses nicht nur unerheblich mindern. In der Regel wird der Bauherr das Haus trotz der Baumängel möglichst umgehend beziehen wollen, dies insbesondere bei kleineren Baumängeln.
Hier muss der Bauherr auf folgendes Acht geben:
Bezieht der Bauherr das erstellte Haus ohne dem Bauunternehmer die bereits erkannten Baumängel alsbald anzuzeigen, so ist hieraus regelmäßig der Schluss zu ziehen, durch dieses Verhalten habe er das erstellte Haus insgesamt als im wesentlich ordnungsgemäße Leistung anerkannt. Das Gesetz bezeichnet die vom Besteller erklärte Anerkennung der vom Unternehmer erstellten Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß Abnahme. Ist die Abnahme aber erst einmal erfolgt, so tritt durch diese automatisch und unwiderruflich der Verlust von Gewährleistungsrechten (Nachbesserung, Minderung, Selbstvornahme und Rücktritt) in Bezug auf Baumängel ein, die der Bauherr vor oder bei Abnahme bereits erkannt hatte. Hinzu kommt, dass sich durch die Abnahme die Beweislast umkehrt. Vor der Abnahme muss der Bauunternehmer beweisen, dass das erstellte Werk frei von Mängeln ist. Nach der Abnahme hat der Besteller zu beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Um sich vor diesem Rechtsverlust wirksam zu schützen, ist dem Bauherr zu raten, auf einer förmlichen Abnahme in Form der gemeinsamen Baubegehung mit abschließendem Protokoll zu bestehen. Diese sollte möglichst noch vor Bezug des Hauses erfolgen. Für den Bauherrn empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Architekten. Bei der Abnahme erkannte Baumängel sollten im Abnahmeprotokoll möglichst präzise beschrieben werden. Zu Beweiszwecken sollte man zudem die einzelnen Mängel möglichst detailliert durch Fotos dokumentieren.
RA Christoph Huylmans
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